Einige Rechte gelten nur für Personen mit dem Schweizer Bürgerrecht. Das Schweizer Bürgerrecht bekommt derjenige,
Eine Person kann das Bürgerrecht wieder verlieren, beispielsweise durch schwere Straftaten oder freiwilligen Verzicht, aber nur, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird.
Politische Rechte
Durch die politischen Rechte haben die Bürger der Schweiz die Möglichkeit, die Politik aktiv mitzugestalten. Diese Rechte gelten jedoch nur für volljährige und urteilsfähige Personen, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Mehr zu den politischen Rechten erfahren Sie hier. Bei den drei politische Rechten ist garantiert, dass man seine Stimme im geheimen abgeben darf, es sei denn, dass die kantonale Regelung etwas anderes vorsieht. (Bei der öffentlichen Landsgemeinde in Appenzell Innerrhoden wird die Abstimmung beispielsweise nicht im geheimen durchgeführt.)
Staatsbürgerliche Rechte
Auch die staatsbürgerlichen Rechte gelten nur für Schweizer:
Grundrechte
Auf die Grundrechte darf sich jede Person berufen, denn es sind die fundamentalen Freiheiten und Rechte jedes Menschen. Der Staat hat dafür zu sorgen, dass diese Rechte eingehalten werden. Doch die Grundrechte können vom Staat auch eingeschränkt werden, wenn dies im öffentliche Interesse geschieht, zum Beispiel das Einschränken der Bewegungsfreiheit von Kriminellen. Gegen jedes Gesetz, dass die Grundrechte einschränkt, darf das fakultative Referendum ergriffen werden.
Einschränkung der Grundrechte
Da die Freiheiten der einzelnen Person ihre Grenzen bei der Freiheit der anderen Personen findet, sind die in der Verfassung garantierten Grundrechte nicht absolut und können oder müssen teilweise eingeschränkt werden.
Einschränkungen:
- Grundrechte dürfen nur durch formelle Gesetze eingeschränkt werden, wogegen ein fakultatives Referendum ergriffen werden kann.
- Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. Dies sind die Teile des Rechts welche keinen Eingriff dulden (Respekt der Menschenwürde oder absolutes Folterverbot sind unantastbare Kerngehalte für die persönliche Freiheit).
- Die Einschränkungen müssen verhältnismässig sein, also zur Erreichung eines Zieles dienen. Die staatlichen Massnahmen müssen somit auch geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen (Freiheitsentzug für schwer Verbrecher, um die Gesellschaft vor rückfälligen Verbrechern zu schützen). Diese Eingriffe müssen aber immer möglichst gering ausfallen.
- Einschränkungen müssen im öffentlichen Interesse liegen. Dabei wird in zwei Arten unterschieden:
- Das allgemeine Interesse welches eine Reihe von sogenannten Polizeigütern umfasst (z.B. Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Sitte usw.). Es enthält aber auch soziale, kulturelle, geschichtliche, ökologische und wissenschaftliche Werte.
- Das Interesse meiner Rechtspartner. Heisst, dass mein recht dem Recht des andern gegenübergestellt werden muss.
Diese Einschränkungen sind aber nicht auf alle Grundrechte gleichermassen anwendbar, sondern im Wesentliche auf die Individualrechte (Recht auf Ehe und Familie, Glaubens- und Gewissensfreiheit usw.).
Nicht um Einschränkungen handelt es sich bei "Rechtsgleichheit", "Treu und Glaube". Nicht beschränken kann man "Willkürverbot", "unparteiische und unabhängige Richter", "Anspruch auf Grundschulunterricht". Bei "Hilfe in Notlage" handelt es sich um Voraussetzungen, welche für die Beanspruchung des Rechtes erfüllt sein müssen.
Ausbau der Grundrechte
Immer wieder wird über den Ausbau der Grundrechte diskutiert. Warum schützen unsere Grundrechte nur das Individuum vor dem Staat (sogenannte bürgerliche Menschenrechte), garantieren ihm aber keine einklagbaren Ansprüche an den Staat (soziale Menschenrechte, z.B. Recht auf Wohnung, Recht auf Arbeit)? In der Schweiz fordern insbesondere linke Parteien immer wieder auch diesen (moderneren) Typ der Menschenrechte. Im Sinne eines Kompromisses hat man vor einigen Jahrzehnten deshalb sogenannte "Sozialziele" in der Bundesverfassung festgehalten. Allerdings sind diese nicht vor Bundesgericht (oder vor dem Europäischen Gerichtshof) einklagbar. Denn insbesondere auf rechter Seite befürchtet man, dass einklagbare soziale Menschenrechte einerseits den Staat stärken, andererseits die bürgerlichen Menschenrechte schwächt. Ein mögliches Beispiel: Wäre das Recht auf Arbeit einklagbar, dann müsste ja der Staat entweder Arbeitsplätze schaffen, welche die Arbeitslosen dann anzunehmen hätten. Dies bläht den Staat auf und schmälert die
Gewerbefreiheit der Arbeitslosen. Oder der Staat müsste die Betriebe zwingen, Arbeitslose anzustellen. Dies würde die wirtschaftliche Freiheit der Betriebe ganz massiv tangieren.
Pflichten
Damit der Staat die Rechte des Einzelnen sicherstellen kann, braucht es auch Pflichten, die der Bürger erfüllen muss. Die Pflichten stehen über den Rechten, kein Recht befreit einem von der Pflicht. Man kann auch sagen, dass eine Pflicht eine Einschränkung der persönlichen Freiheit ist.
X
BV 25: Schutz vor Ausweisung, Auslieferung, Ausschaffung
1. Ausweisung bedeutet:
Der Staat (ein Gericht) verpflichtet eine Person verbindlich,
die Schweiz zu verlassen. Die Ausweisung ist regelmässig mit einem Rückkehrverbot
verbunden. Es steht der Verwaltung aber frei, zu einem späteren
Zeitpunkt eine Einreise wieder zu bewilligen.
Einschränkung
Schweizer Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht aus der Schweiz gewiesen werden.
2. Auslieferung bedeutet:
Eine ausländische Behörde ersucht die Schweiz, ihr eine
Person aufgrund einer Strafverfolgung oder für den Strafvollzug auszuliefern.
Einschränkungen
- Gernäss Rechtshilfegesetz darf eine Auslieferung nur erfolgen, wenn Gewähr
besteht, dass ein allfälliges Todesurteil nicht vollstreckt wird.
- Die Auslieferung straffälliger Personen mit Schweizer Bürgerrecht darf nur mit
dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen. Gernäss StGB 6 werden
straffällige Schweizerinnen und Schweizer, welche in der Schweiz für eine im
Ausland begangene Tat verfolgt werden, in der Schweiz abgeurteilt und verbüssen
hier ihre Strafe, sofern die Tat auch in der Schweiz strafbar ist.
3. Ausschaffung
...ist der zwangsweise Vollzug einer Ausweisung. (Bei Avsschaffung
in denjenigen Staat, aus dem die Person in die Schweiz eingereist ist, spricht
man von Rückschaffung.)
Einschränkungen
- Die Rückschaffung ist dann verboten, wenn einer Person Folter oder eine andere
Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
- Flüchtlinge dürfen nicht in ein Land zurückgeschafft werden, in dem sie anschliessend
verfolgt werden.
X
BV 8: Rechtsgleichheit
Dieser Artikel besagt:
- dass alle Personen (ausländische und schweizerische) vor dem Gesetz gleich sind,
- dass Mann und Frau gleichberechtigt sind.
Keine Person darf aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihre
Alters, ihrer Sprache, ihrer sozialen Stellung, ihrer Lebensform, ihrer religiösen.
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden.
Erlaubte und unerlaubte Kriterien
Es geht vornehmlich um ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot, und zwar gleiche
Behandlung unter gleichen Voraussetzungen. Man kann nur «Gleiches» mit
«Gleichem» vergleichen. «Ungleiches» muss «ungleich» behandelt werden.
BV 8 vermag nicht zu verhindern, dass die Kantone im Rahmen ihrer Selbständigkeit
ungleiche Regelungen treffen. Beispiele: Steuern, Bemessung von Stipendien.
Ausländerinnen und Ausländer haben auf Bundesebene keine politischen und nur
eingeschränkt staatsbürgerliche Rechte.
X
BV 11: Schutz der Kinder und Jugendlichen
Jugendliche, aber noch stärker Kinder, sind naturgernäss gefährdet und bedürfen
des Schutzes. Gefährdungen können schlechte Einflüsse, Gewalt, Ausnützung
usw. sein. BV 11 trägt diesem Umstand Rechnung und betont, dass man die Würde
der jungen Menschen achten und schützen muss, damit sie sich gut entwickeln
können.
Die Kinder und Jugendlichen haben sogar das Grundrecht, dass man ihre Entwicklung
aktiv fördert. Daher besteht unter anderem auch der Anspruch auf Grundschulunterricht
als Grundrecht (BV 19).
Problem: Wann ist die «Förderung» der Entwicklung genügend und wann so ungenügend,
dass dies Sanktionen nach sich ziehen könnte?
Einschränkungen
- Kinder und Jugendliche können nur ihrem Alter gernäss und wenn sie urteilsfähig
sind, selbständig Rechte ausüben.
- Kinder und Jugendliche haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den
Grundschulunterricht zu besuchen.
X
BV 13: Schutz der Privatsphäre
Privatleben bedeutet:
- den Anspruch jeder Person, vom Staat nicht an der freien Gestaltung ihres Lebens
und ihres Verkehrs mit anderen Personen gehindert zu werden sowie
- die Respektierung eines persönlichen Geheimbereichs.
Das Privatleben ist nicht nur innerhalb privater oder geschlossener Räume geschützt,
sondern auch im Freien oder in öffentlichen Räumen.
Die Achtung der Wohnung, des Brief-, des Post- und des Fernmeldegeheimnisses
sowie des Datenschutzes werden ausdrücklich in der Verfassung erwähnt.
Staatliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dies notwendig ist,
wenn die Bearbeitung zweckgebunden erfolgt und verhältnismässig ist. Der Schutz
vor Missbrauch wird durch Einsichts- und Berichtigungsrechte der betroffenen
Person sichergestellt.
Einschränkung
Richterliche Behörden dürfen aber etwa zur Aufdeckung von Straftaten anordnen,
dass zum Beispiel der Briefverkehr oder Telefongespräche von Tatverdächtigen
überwacht oder Wohnungen von der Polizei aufgebrochen werden.
X
BV 16: Meinungs- und Informationsfreiheit
- Die Meinungs- und Informationsfreiheit steht allen Personen zu: natürlichen
und juristischen, ausländischen und schweizerischen, minderjährigen und volljährigen
usw.
- Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der «Produkte» oder Mitteilungen
menschlichen Denkens, seien es Gefühle, Überlegungen, Meinungen, Beobachtungen
von Tatsachen, Informationen oder kommerzielle Werbung.
- Geschützt sind alle Mittel, die sich zur Kommunikation eignen: das Wort, die
Schrift, die künstlerische Form, Kassetten, Filme, Transparente, Lautsprecher,
Ansteckknöpfe, Fahnen, sowie Radio und Fernsehen.
- Die Informationsfreiheit umfasst das Recht, sich frei aus allgemein zugänglichen
Quellen zu informieren und Informationen zu verbreiten. Sie umfasst nicht nur
die Verbreitung, sondern auch das Recht, Mitteilungen zu empfangen.
Einschränkungen
- Für Nichtniedergelassene gibt es in Bezug auf politische Reden Beschränkungen
der Meinungsäusserungsfreiheit.
- Die Grenzen zeigen sich vor allem im Persönlichkeitsschutz. Es wird bestraft,
wer gegen folgende Artikel im Strafgesetzbuch verstösst:
Beschimpfung (StGB 177)
Ehrverletzung und üble Nachrede (StGB 173)
(Üble Nachrede: Man schädigt jemandem den Ruf bewusst und ohne zwingende
Veranlassung durch «wahre» negative Äusserungen, insbesondere
hinsichtlich des Privat- und Familienlebens.)
Verleumdung (StGB 174)
(Man schädigt jemandem den Ruf bewusst und wider besseres Wissen
eventuell sogar planmässig durch «unwahre» negative Äusserungen, insbesondere
zur Ehrenhaftigkeit.)
Rassendiskriminierung (StGB 261bis)
(Man darf u.a. nicht öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von
Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung
aufrufen.)
Personen aber, die in irgendeiner Weise im öffentlichen Leben stehen, geniessen
einen geringeren Persönlichkeitsschutz (Cabaret, Zeitschriften usw.).
Weitere Einschränkungen sind:
- Veröffentlichung militärischer Geheimnisse
- Treue- und Schweigepflicht der Beamtinnen und Beamten, der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, der Ärztinnen und Ärzte usw.
- Bank-, Post- und Fernmeldegeheimnis
- Notstandsrecht: Im Interesse der Staatssicherheit und der Neutralität kann der
Bundesrat in Krisen- und Kriegszeiten die Pressezensur verhängen.
X
BV 25: Schutz vor Ausweisung, Auslieferung, Ausschaffung
1. Ausweisung bedeutet:
Der Staat (ein Gericht) verpflichtet eine Person verbindlich,
die Schweiz zu verlassen. Die Ausweisung ist regelmässig mit einem Rückkehrverbot
verbunden. Es steht der Verwaltung aber frei, zu einem späteren
Zeitpunkt eine Einreise wieder zu bewilligen.
Einschränkung
Schweizer Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht aus der Schweiz gewiesen werden.
2. Auslieferung bedeutet:
Eine ausländische Behörde ersucht die Schweiz, ihr eine
Person aufgrund einer Strafverfolgung oder für den Strafvollzug auszuliefern.
Einschränkungen
- Gernäss Rechtshilfegesetz darf eine Auslieferung nur erfolgen, wenn Gewähr
besteht, dass ein allfälliges Todesurteil nicht vollstreckt wird.
- Die Auslieferung straffälliger Personen mit Schweizer Bürgerrecht darf nur mit
dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen. Gernäss StGB 6 werden
straffällige Schweizerinnen und Schweizer, welche in der Schweiz für eine im
Ausland begangene Tat verfolgt werden, in der Schweiz abgeurteilt und verbüssen
hier ihre Strafe, sofern die Tat auch in der Schweiz strafbar ist.
3. Ausschaffung
...ist der zwangsweise Vollzug einer Ausweisung. (Bei Avsschaffung
in denjenigen Staat, aus dem die Person in die Schweiz eingereist ist, spricht
man von Rückschaffung.)
Einschränkungen
- Die Rückschaffung ist dann verboten, wenn einer Person Folter oder eine andere
Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
- Flüchtlinge dürfen nicht in ein Land zurückgeschafft werden, in dem sie anschliessend
verfolgt werden.
X
BV 33: Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, jederzeit den kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen
Behörden Bittschriften, Gesuche, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden
einzureichen, ohne deswegen Unannehmlichkeiten oder rechtliche Nachteile irgendwelcher
Art (etwa die Verschärfung der Haftbedingungen eines inhaftierten
Petitionärs) befürchten zu müssen.
Einschränkung
Grundsätzlich wäre die Behörde nur verpflichtet, von der Petition Kenntnis zu
nehmen und sie entgegenzunehmen. Die Praxis der Behörden geht in der Regel
aber über die Verpflichtung der blossen Kenntnisnahme hinaus.
So sehen die politischen Behörden des Bundes vor, dass an die Bundesversammlung,
den Bundesrat oder die Bundesverwaltung gerichtete Petitionen zu beantworten
sind.
Im Kanton Zürich z.B. sind die Behörden verpflichtet, Petitionen zu prüfen und
innert 6 Monaten dazu Stellung zu nehmen.